Institutsordnung

des Instituts für Text und Kultur der Theologischen Fakultät der Universität Rostock

§ 1 Name und Rechtsstellung
(1) Das Institut führt den Namen "Institut für Text und Kultur – kurz ITK".
(2) Das Institut für Text und Kultur ist eine wissenschaftliche Einrichtung als Substruktur der THF (§26 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Rostock i.V.m. § 21 der Ordnung der THF).
§ 2 Aufgaben
(1) Mit dem ITK sollen in unterschiedlichen Kooperationen kulturelle Pro­jekte entwickelt und realisiert werden, die geeignet sind, den Dialog zwischen evangelischer Theologie und Kulturwissenschaften zu stärken und den gesellschaftlichen Beitrag theolo­gischer Arbeit zu unterstützen.
(2) Das ITK verfolgt die Aufgabe, die religions- und gemeindepädagogische Kompetenz der Studierenden über ihre Beteiligung bei der Entwicklung und Durchführung entsprechender Projekte im Kontext des akademischen Unterrichts zu fördern sowie die Transformationen und Schnittstellen zwischen theologischer Deutung, religionswissenschaftlicher Reflexion, biblischen Texten und öffentlicher Kultur wissenschaftlich zu reflektieren.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Instituts für Text und Kultur sind
diejenigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die sich zu seiner Gründung zusammengefunden haben,
wissenschaftliches Personal in Drittmittelprojekten, deren Leitung die in Ziffer 1 genannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer innehaben.
(2) Die Mitgliedschaft steht allen Wissenschaftlern der Universität Rostock, insbesondere denen der THF, mit einem nachgewiesenen Interesse an den in § 2 genannten Sachgebieten offen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Institutsversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet aufgrund einer Austrittserklärung oder durch Ausschluss durch die Institutsversammlung, der nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen darf. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei einem groben Verstoß gegen die Aufgaben und Ziele des Instituts anzunehmen. Im Falle des Ausschlusses ist dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(4) Wissenschaftler und Vertreter von Kooperationspartnern des ITK, die nicht der Theologischen Fakultät angehören (externe Mitglieder), können auf Antrag von der Institutsversammlung aufgenommen werden, haben aber weder aktives noch passives Wahlrecht. Eine Vollmitgliedschaft kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des §26 Abs. 4 Grundordnung der Universität Rostock vorliegen und das externe Mitglied erklärt hat, auch sein Wahlrecht an der Theologischen Fakultät ausüben zu wollen.

1. Teil: Institutsorgane

§ 4 Organe des Instituts
Die Organe des Instituts sind

  • die Institutsversammlung,
  • der Vorstand und
  • der Institutsvorsteher

 
1. Abschnitt: Institutsversammlung
§ 5 Zusammensetzung

Die Institutsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Mitglieder.
§ 6 Zuständigkeiten
(1) Der Institutsversammlung obliegt:
die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Instituts.
die Wahl des Vorstands und der Institutsvorsteherin oder des Institutsvorstehers, jeweils auf 2 Jahre,
die Änderung der Institutsordnung.
Entscheidung über die Verwendung der Ressourcen des Instituts.
(2) Ihr obliegt ferner die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultät insbesondere in folgenden Bereichen:
Entwicklungs- und Finanzplanung des Instituts;
Umbenennung des Instituts;
Umwandlung und Aufhebung des Instituts.
 
2. Abschnitt: Leitung des Instituts
§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Institutsvorsteherin bzw. dem Institutsvorsteher, ihrer/seiner Stellvertretung sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen Professoren/Professorinnen der Theologischen Fakultät sein (gemäß § 21 Abs. 2 der Fakultätsordnung).
(2) Der Vorstand entscheidet über den Arbeitsplan des ITK und hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Initiativen und Perspektiven der künftigen Projekte,

  • Drittmittelakquise,
  • Personalplanung,
  • Vernetzung und Kooperationen.

(3) Die Institutsversammlung wählt den Vorstand aus ihren Mitgliedern für eine Amtszeit von 2 Jahren; nach Ablauf einer Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds führt zum sofortigen Ende seiner Vorstandstätigkeit.
(4) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Semester. Zusätzlich ist er auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes außerplanmäßig einzuberufen. Die Ladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen. Eine einwöchige Einberufungsfrist soll eingehalten werden. 
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Institutsvorstehers.
§ 8 Institutsvorsteherin oder Institutsvorsteher
(1) Die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und vertritt das Institut nach außen.
 
(2) Die Institutsversammlung wählt die Institutsvorsteherin oder den Institutsvorsteher sowie ihre/seine Stellvertretung aus seinen/ihren Reihen für die Amtszeit von 2 Jahren.
(3) Ihr oder ihm obliegt
die Vorbereitung des Institutsbudgets und die Antragstellung zuhanden der Fakultät.
die Verteilung der Ressourcen innerhalb des Instituts.
(4) Ihr oder ihm obliegt überdies:
die Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Institutsversammlung;
die Auswahl und die Führung des Institutspersonals für den Bereich der Institutsleitung;
die Bewirtschaftung der Res­sourcen innerhalb des Instituts;
die Unterzeichnung von Kooperationsverträgen
die Berichterstattung.
(5) Die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher informiert die Institutsversammlung sowie die Dekanin oder den Dekan über die Verteilung der Ressourcen und der Drittmittel innerhalb des Instituts.
(6) Die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher ist für alle Angelegenheiten des Institutes zuständig, die keinem anderen Or­gan übertragen sind.
(7) Die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher kann in dringenden Fällen Entscheidungen treffen, die sonst eines Beschlusses des Vorstandes bedürfen. Sie oder er hat in diesen Fällen nachträglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
(8) Die Stellvertretung der Institutsvorsteherin oder des Institutsvorstehers umfasst alle Kompetenzen der Institutsleitung.
 

2. Teil: Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt: Sitzungen der Institutsversammlung
§ 9 Ordentliche Sitzungen

Die Institutsversammlung tritt mindestens einmal im Semester zu­sammen.
§ 10 Ausserordentliche Sitzungen
Eine ausserordentliche Sitzung der Institutsversammlung findet auf Ver­langen der Institutsvorsteherin oder des Institutsvorstehers oder auf Begehren von min­de­stens einem Drit­tel der Mitglieder der In­stitutsver­sammlung statt.
§ 11 Einberufung
Einladung und Tagesordnung für die Institutsversammlung sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
§ 12 Traktanden
Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Institutsversammlung sind der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher bis spä­testens zehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen. Nichttraktandierte Geschäfte können bei Be­ginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden.
§ 13 Protokoll
Über die Sitzungen der Institutsversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist auf der nächsten Sitzung zur Ge­nehmi­gung vorzulegen.
 
2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen
§ 14 Abstimmungen

(1) Die Institutsversammlung be­schlies­st mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
(3) Der Beschluss über eine Änderung der Institutsordnung bedarf einer Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(4) Das Institut kann durch Beschluss der Institutsversammlung aufgelöst werden; dazu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Wahlen
Eine Wahl bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen erfolgen geheim.
 
3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
§ 16 Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Institutsgremien unter­ste­hen der Schweigepflicht in Bezug auf:
Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
Geschäfte, die von der Institutsvorsteherin bzw. dem Institutsvorsteher der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.
(2) Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen
(3) Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 17 Informationsrecht
Die Institutsvorsteherin oder der Institutsvorsteher darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Institutsversammlung und Dritte über Geschäfte infor­mie­ren, die der Schwei­ge­pflicht nach § 16 unter­liegen. Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
§ 18 Archivierung
Das Institut bewahrt seine Unterlagen während zehn Jahren auf. Aussortierte Akten werden dem Universitätsarchiv übergeben.

3. Teil: Schlussbestimmungen

§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt ein Tag nach ihrer Genehmigung durch den Fakultätsrat in Kraft.
(2) Änderungen der Institutsordnung bedürfen der Genehmigung durch den Fakultätsrat.
 
Rostock, den 22.1.2008
Dekan der Theologischen Fakultät
Gründungsmitglieder des Instituts
 
Weitere Informationen bei
Prof. Dr. Eckart Reinmuth
Institut für Text und Kultur
Theologische Fakultät der
Universität Rostock
Universitätsplatz 1, Raum 302
18055 Rostock
Mail: eckart.reinmuth(at)uni-rostock.de