Institutsordnung
(gültig ab 13.07.2016; erste Änderungsordnung der Ordnung vom 22.11.2007)
§ 1 Name und Rechtsstellung
- Das Institut führt den Namen »Institut für interdisziplinäre Bildforschung« (kurz: »ifiB«).
- Das Institut für interdisziplinäre Bildforschung ist eine wissenschaftliche Einrichtung als Substruktur der Theologischen Fakultät (§ 26 Abs. 2 Grundordnung der Universität Rostock i.V.m. § 21 der Fakultätsordnung)
- Eine Einbeziehung von Wissenschaftler*innen aus anderen Fakultäten der Universität Rostock wird angestrebt.
§ 2 Aufgabe
- Aufgabe des Instituts ist es, Bilder (Bildpraktiken bzw. -techniken) sowie die Logik und Dynamik von Bildlichkeit zum Gegenstand der Forschung zu machen.
- Mit dem ifiB soll die Erforschung eines wissenschafts- und praxisrelevanten Themas seitens der Theologischen Fakultät zum Nutzen der gesamten Universität institutionalisiert werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft am Institut für interdisziplinäre Bildforschung steht Wissenschaftler*innen offen, die zur Universität Rostock in einem Arbeitsverhältnis stehen und Interesse an den in § 2 (1) genannten Sachgebieten nachweisen können. Über die Aufnahme neuer Mitglieder oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Institutsversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität Rostock, aufgrund einer Austrittserklärung oder durch Ausschluss durch die Institutsversammlung, der nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen darf. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei einem groben Verstoß gegen die Aufgaben und Ziele des Instituts anzunehmen. Im Falle des Ausschlusses ist dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
- Wissenschaftler*innen, die in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität Rostock stehen, können auf Antrag durch die Institutsversammlung als externe Mitglieder aufgenommen werden. Sie dürfen beratend an den Sitzungen der Institutsversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt und haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
§ 4 Organe des Instituts
Die Organe des Instituts sind:
- die Institutsversammlung,
- der Vorstand und
- die Institutssprecherin oder der Institutssprecher.
§ 5 Zusammensetzung der Institutsversammlung
Die Institutsversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.
§ 6 Zuständigkeiten
1. Der Institutsversammlung obliegt:
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Instituts,
- die Wahl des Vorstands und der Institutsvorsteherin oder des Institutsvorstehers, jeweils auf 2 Jahre,
- die Änderung der Institutsordnung,
- die Entscheidung über die Verwendung der Ressourcen des Instituts.
2. Ihr obliegt ferner die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultät insbesondere in folgenden Bereichen:
- Umbenennung des Instituts,
- Umwandlung und Aufhebung des Instituts.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der Institutssprecherin oder dem Institutssprecher, ihrem/seinem Stellvertreter oder ihrer/seiner Stellvertreterin sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen Professor*innen der Theologischen Fakultät sein (§ 21 Abs. 2 der Fakultätsordnung).
§ 8 Institutssprecherin oder Institutssprecher
( 1 ) Die Institutssprecherin oder der Institutssprecher führt die laufenden Geschäfte und vertritt das Institut nach außen.
( 2 ) Ihr oder ihm obliegt:
- die Vorbereitung des Institutsbudgets und die Antragstellung zuhanden der Fakultät,
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Institutsversammlung,
- die Vorbereitung der Personalplanung,
- die Berichterstattung,
- die Unterzeichnung von Kooperationsverträgen mit anderen Instituten u.ä.
( 4 ) Die Institutionssprecherin oder der Institutionssprecher informiert die Institutionsversammlung sowie die Dekanin oder den Dekan über die Verteilung der Ressourcen und der Drittmittel innerhalb des Instituts.
( 5 ) Die Institutionssprecherin oder der Institutionssprecher ist für alle Angelegenheiten des Instituts zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
( 6 ) Die Institutionssprecherin oder der Institutionssprecher kann in dringenden Fällen Entscheidungen treffen, die sonst eines Beschlusses des Vorstandes bedürfen. Sie oder er hat in diesen Fällen nachträglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
( 7 ) Die Stellvertretung der Institutionssprecherin oder des Institutionssprechers umfasst alle Kompetenzen der Institutionsleitung.
§ 9 Ordentliche Sitzungen
Die Institutionsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
§ 10 Außerordentliche Sitzungen
Eine außerordentliche Sitzung der Institutionsversammlung findet auf Verlangen der Institutionssprecherin oder des Institutionssprechers oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Institutionsmitglieder statt
§ 11 Einberufung und Tagesordnung
Einladung und Tagesordnung sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum an die Institutsmitglieder zu versenden. Anträge auf Behandlung eines Tagungsordnungspunktes in der Institutsversammlung sind der Institutssprecherin oder dem Institutionssprecher bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen. Nicht im Vorfeld eingereichte Tagungsordnungspunkte können bei Beginn einer Sitzung in die Tagungsordnung aufgenommen werden.
§ 12 Protokoll
Über die Sitzungen der Institutionsversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist auf der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 13 Abstimmungen
( 1 ) Die Beschlussfähigkeit der Institutsversammlung ist dann gegeben, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Die Institutsversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
( 3 ) Abstimmungen erfolgen durch Handheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
( 4 ) Der Beschluss über eine Änderung der Institutsordnung bedarf einer Stimmmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Das Institut kann durch Beschluss der Institutsversammlung aufgelöst werden; dazu bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Wahlen
Eine Wahl bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.
§ 15 Archivierung
Das Institut bewahrt seine Unterlagen während zehn Jahren auf. Aussortierte Akten werden dem Universitätsarchiv übergeben.
§ 16 Inkrafttreten
( 1 ) Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Genehmigung durch den Fakultätsrat in Kraft.
( 2 ) Änderungen der Institutsordnung bedürfen der Genehmigung durch den Fakultätsrat.
Rostock, den 13.07.2016
Dekan der Theologischen Fakultät
Institutsversammlung